Für die Benützung der Sport- und Eventanlagen Chur (SEAX) gelten die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Diese werden für die einzelnen Anlagen durch eine Hausordnung ergänzt.
Die vorliegenden AGBs regeln die Benützung der SEAX. Sie bilden die Grundlage für jede Buchung und Benützung der SEAX. Mit der Buchung respektive dem Kauf eines Eintritts zu den SEAX werden die AGBs explizit akzeptiert. Hausordnungen gelten in Ergänzung zu den AGB der SEAX. Bei Widersprüchen gehen die AGB vor.
Die Leitung der SEAX behält sich das Recht vor, diese bei Bedarf jederzeit und ohne Angabe von Gründen zu ändern. Die aktuell gültigen AGBs sowie die jeweils gültigen Hausordnungen sind jederzeit unter www.sportanlagenchur.ch/agb einsehbar.
Die Nutzung der Anlagen ist nur den Berechtigten vorbehalten. Die SEAX sind bestrebt, die Anlagen für eine maximale Nutzung offenzuhalten.
Die Betriebszeiten der jeweiligen Anlagen sind in der Hausordnung geregelt. Schliessungen infolge ungünstigen Wetters oder Ausfall technischer Anlagen bleiben vorbehalten. Die Anlagen der SEAX können an gesetzlichen und kantonalen Feiertagen geschlossen bleiben.
Verantwortlich für den Betrieb der Anlagen ist die Leitung der SEAX. Diese regelt den Betrieb und entscheidet endgültig.
Die Betriebsaufsicht wird an die Mitarbeitenden der SEAX delegiert. Den Anweisungen der Mitarbeitenden ist in allen Fällen Folge zu leisten. Zuwiderhandlungen können mit Entzug der Nutzungsberechtigung oder Verweis sanktioniert werden. Die Leitung entscheidet endgültig.
Die Benützung der Anlagen der SEAX ist nicht erlaubt für Personen,
Die nachstehenden Auflagen gelten für die Benützung der Anlagen durch Individualgäste.
Für Einwohner:innen der Stadt Chur gelten nach Vorweisen der Chur Card reduzierte Tarife auf Eintritte und Abonnemente.
Diese Rabatte werden nur gegen Vorlage einer gültigen Chur Card gewährt. Kann die Chur Card nicht vorgelegt werden oder ist diese nicht mehr gültig, wird kein Rabatt gewährt.
Personen, welche sich wegen Beeinträchtigungen nicht sicher bewegen können, sich oder Andere gefährden, ist der Eintritt und damit die Benützung der Anlagen nur gemeinsam mit einer geeigneten Begleitperson gestattet.
Personen mit körperlicher oder geistiger Einschränkung, die auf eine Begleitperson angewiesen sind, haben dies nachzuweisen. Die Begleitperson kann dieselben Anlagen, welche die zu begleitende Person nutzt, kostenfrei nutzen.
Die jeweiligen Preise sind auf www.sportanlagenchur.ch ersichtlich. Diese können jederzeit ohne Angabe von Gründen geändert werden.
Rückerstattungen infolge Ausfall technischer Anlagen sind ausgeschlossen.
Der Einzeleintritt berechtigt zum einmaligen Eintritt in den jeweiligen Bereich. Beim Verlassen der Anlage verfällt die Gültigkeit. Das Ticket muss immer bei der Kontrollstelle entwertet werden. Um eine ordnungsgemässe Kontrolle vornehmen zu können, ist das Chip-Medium oder der Einzeleintritt bei Kontrolle dem Personal vorzuweisen.
Eine Rücknahme oder ein Umtausch des Eintritts ist ausgeschlossen. Gutscheine können nicht rückerstattet oder ausbezahlt werden.
Ein Abonnement ist persönlich und nicht übertragbar; es bleibt Eigentum der Kundin bzw. des Kunden. Ein Foto der Abonnementsinhaberin bzw. des Abonnementsinhabers wird direkt vor Ort elektronisch erfasst.
Bei Beschädigung oder Verlust des Chipmediums kann ein Ersatz gegen einen Unkostenbeitrag bezogen werden. Das Abonnement muss immer bei der Kontrollstelle entwertet werden.
Um eine ordnungsgemässe Kontrolle vornehmen zu können, ist das Chip-Medium bei Kontrolle dem Personal vorzuzeigen.
Rückerstattungen erfolgen ausschliesslich bei Todesfall oder bei ärztlicher Verordnung. Verlängerungen erfolgen ausschliesslich bei ärztlicher Verordnung und nach Vorweisen eines entsprechenden Arztzeugnisses. In anderen begründeten Fällen (z.B. weiter Wegzug) kann eine Rückerstattung von der Leitung bewilligt werden.
Bei Ferienabwesenheiten kann das Jahresabonnement (ausser Familienabo) gegen einen Unkostenbeitrag von CHF 30.– für einen Monat und bis maximal sechs Monate hinterlegt werden (Timestop). Das Abonnement wird im Anschluss um diese Zeit verlängert.
Bei einem Abonnementsumtausch ist keine Auszahlung möglich.
Für die Benützung der Anlagen der SEAX durch Vereine und Personengruppen, gelten die nachstehenden Bedingungen. Zehn oder mehr zahlende Personen berechtigen beim gleichzeitigen Zutritt zum Gruppentarif, wobei für jeweils zehn Personen eine Aufsichts- und Begleitperson zwingend ist und eine Person alle Eintritte bezahlt.
Reservationen für Trainings und Wettkämpfe für alle Anlagen sind mindestens 14 Tage im Voraus und bis spätestens Mitte des Monats für den Folgemonat per Mail an die SEAX einzugeben: reservationensoau@chur.ch. Die Leitung SEAX weist die benötigten Anlagenteile und Garderoben für ein ausreichendes Zeitfenster zu.
Die bestätigten Reservationen werden fakturiert; Rechnungen sind innert 30 Tagen zur Zahlung fällig. Nicht Bezahlung der Rechnung kann zum Entzug der Bestätigung führen.
Die SEAX fakturieren die Benützung der Anlagen gemäss geltendem Gebührentarif. Ein allfälliger Gebührenerlass wird durch die Leitung bei den zuständigen Stellen der Stadt Chur angefragt.
Wird einem Verein oder einer Personengruppe die Benützung der Anlagen schriftlich zugesagt, so haben diese Benützer ausschliesslich die zugewiesenen Zeitfenster, Anlagen und Garderoben zu benützen. Darüber hinaus gehende Rechte bestehen nicht.
Werden die Anlagen nicht regelmässig oder nicht mehr benützt, so ist die Leitung umgehend zu informieren, so dass die Anlagen anderweitig vergeben werden können.
Die SEAX hat autonome Maschinen im Einsatz. Diese dürfen weder berührt noch gestört oder manipuliert werden.
Bei Annullation einer Gruppenreservation / eines Camps hat die Kundin bzw. der Kunde dies den SEAX schriftlich mitzuteilen.
Falls die Reservation Buchungen von externen Dienstleistern beinhaltet, werden die Storno- und Reservationsbedingungen dieser Partner sowie die Annullationsbedingungen der SEAX entsprechend weiterverrechnet.
Annullationen haben keine Kostenfolge, wenn sie per Mail bis spätestens 48 Stunden vor der Reservierung erfolgen. Bei einem No-Show (Nichterscheinen ohne Abmeldung) und bei einer Abmeldung nach 48 Stunden vor der Reservierung werden die reservierten Anlagen zum vollen Tarif, mindestens jedoch CHF 50.-, verrechnet.
Die nachstehenden Bestimmungen gelten für Dritte, welche die Anlagen für vorwiegend kommerzielle Zwecke nutzen.
Die Anlagen können punktuell an Dritte vermietet werden. Veranstaltungen Dritter sind bewilligungspflichtig.
Die Einholung der Bewilligung bei den zuständigen Stellen ist Sache des Veranstalters; die Bewilligung muss rechtzeitig der Leitung vor dem Anlass unterbreitet werden.
Ebenso haben Dritte eine Haftpflichtversicherung für Schäden an den gemieteten Anlagen abzuschliessen und der Leitung rechtzeitig vor dem Anlass zu unterbreiten.
Für Anliegen und Ansprüche jeder Art im Zusammenhang mit Veranstaltungen, ausser in Bezug auf die Abwicklung des Ticketkaufs, hat sich die Kundin, bzw. der Kunde direkt an den jeweiligen Veranstalter zu wenden.
Die Kundin, bzw. der Kunde anerkennt, dass Rechte und Pflichten insbesondere aus der Bestellung von Tickets und/oder aus der Inanspruchnahme sonstiger, auf der Website Dritter angebotener Dienstleistungen, ausschliesslich zwischen dem jeweiligen Veranstalter und der Kundin, bzw. dem Kunden entstehen.
Tickets werden am Eingang zur Veranstaltung elektronisch kontrolliert. Eine Überprüfung der Berechtigung des Ticketinhabers bleibt vorbehalten.
Tickets sind vor Feuchtigkeit, Schmutz, mechanischen oder optischen Einwirkungen sowie sonstigen Beschädigungen etc. zu schützen. Der QR-Code muss maschinenlesbar sein. Beschädigte Tickets werden nicht ersetzt.
Das Kopieren, Verändern oder Nachahmen von Tickets ist nicht erlaubt. Der Weiterverkauf von oder der Handel mit Tickets zum nicht offiziellen Preis ist strikte untersagt. Derartig erworbene Tickets verlieren ihre Gültigkeit. Bei entsprechendem Verdacht bleibt das Recht vorbehalten, die entsprechenden Tickets und / oder das Kundenkonto zu sperren, ohne dass eine Rückerstattung erfolgt.
Sofern das Ticket beim Zutritt nicht eingezogen wird, ist es bis zum Ende der Veranstaltung aufzubewahren und auf Verlangen vorzuweisen. Jeglicher Missbrauch mit Tickets ist untersagt. Den Anweisungen des Veranstaltungspersonals ist Folge zu leisten. Bei Zuwiderhandlung bleibt, nebst Verfall der Teilnahmeberechtigung, die Geltendmachung von Schadenersatz vorbehalten.
Eine Rücknahme oder ein Umtausch von Tickets ist ausgeschlossen. Bei Verschiebungen von Veranstaltungen sind die Tickets automatisch für das Verschiebungsdatum gültig. Bei Programmänderungen von einzelnen Athleten oder Attraktionen ist ein Umtausch oder Rückerstattung ausgeschlossen. Bei Absage der Veranstaltung ist eine Rückerstattung gewährleistet. Die AGBs der jeweiligen Veranstalter sind gültig.
Die nachstehenden Bestimmungen gelten für alle Benützer:innen der SEAX.
Die Nutzung der Anlagen und Einrichtungen der SEAX erfolgt auf eigenes Risiko. Es wird jede Haftung abgelehnt für Schäden, die im Zusammenhang mit der Benutzung der Anlagen und Einrichtungen entstehen können.
Für Diebstähle, Abhandenkommen oder Beschädigung von persönlichen Effekten oder Wertsachen wird jede Haftung abgelehnt.
Bei Beschädigungen oder Verunreinigungen haften die Verursachenden für die Instandstellungskosten. Unabhängig vom entstandenen Schaden erheben die SEAX eine pauschale Umtriebsgebühr von CHF 200.–.
Fundgegenstände werden vier Wochen aufbewahrt. Danach werden diese kostenfrei an wohltätige Institutionen abgegeben oder entsorgt. Gewaschene Fund-Bekleidung und -Badetücher können gegen CHF 5.– abgeholt werden.
Grobe oder wiederholte Verstösse gegen die AGB, die Hausordnungen oder gegen Anweisungen des Personals, können ein Hausverbot zur Folge haben. Es besteht kein Anspruch auf Rückerstattung des Eintrittsgeldes.
Wer einen Teil der Anlage ohne gültiges und entwertetes Zutrittsticket betritt, hat zusätzlich zum Eintrittspreis eine Umtriebsentschädigung (Busse) von Fr. 80.00 zu bezahlen und wird für den Tag der Zuwiderhandlung von allen Anlagen der SEAX verwiesen. Dies gilt auch, wenn absichtlich der günstigere Tarif bezahlt wird, ohne darauf Anspruch zu haben.
Der Gast ist damit einverstanden, dass seine persönlichen Daten für die Überprüfung der Gültigkeit seiner Abonnemente und für die Ausübung anderer Leistungen abgelegt werden. Es werden keine Daten an Dritte weitergegeben.
Alle Werbeflächen werden ausschliesslich durch die SEAX vermarktet und verwaltet.
Mitteilungen per E-Mail gelten als schriftlich zugestellt. Auf die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und der Sport- und Eventanlagen Chur ist ausschliesslich Schweizerisches Recht anwendbar. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen der vorliegenden AGB bzw. der mit der Sport- und Eventanlagen Chur abgeschlossenen Verträge führt nicht zur Unwirksamkeit der AGB oder des gesamten Vertrages. Es gilt Schweizerisches Recht. Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Chur.
Diese AGBs treten durch Beschluss der Leitung am 25. November 2024 in Kraft.
Chur, 25. November 2024
Leitung Sport- und Eventanlagen Chur
Die aktuell gültigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind jederzeit auch unter www.sportanlagenchur.ch/agb einsehbar.